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Fortbildungsverpflichtung
Seit dem 01.01.2007 gilt für alle niedergelassenen Heilmittelerbringer (Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister)
mit eigener (Kassen-) Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V (Zugelassene/r) sowie für die fachliche Leitung der zugelassenen Einrichtung oder Zweigstelle eine
Fortbildungsverpflichtung (Fobi-Pflicht). Die Fobi-Pflicht geht zurück auf das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG).
Ziel der Fobi-Pflicht ist es, dass die an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Therapeuten/innen sich aus Gründen der Sicherstellung der Qualität
der Heilmittelerbringung zielgerichtet regelmäßig fortbilden. Die Fobi-Pflicht wurde in mehreren Verhandlungsrunden zwischen den Spitzenverbänden der
Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände e. V. (BHV) vereinbart. Zur Umsetzung der Fobi-Pflicht wurde ein Punktesystem eingeführt.
Gefordert sind 60 Fortbildungspunkte (FP) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren, wobei ein FP einer Unterrichtseinheit (UE) von 45 Minuten entspricht.
Nähere Informationen zur Fobi-Pflicht enthält das Merkblatt MB 47 SO
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