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Prüfpflicht

Das Bundessozialgericht (AZ: B 1 KR 4/09 R) hat am 27.10.2009 entschieden, dass Heilmittelerbringende zur inhaltlichen Überprüfung von ärztlichen Verordnungen verpflichtet sind.
Demnach sind Heilmittelerbringende „in Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet, ärztliche Verordnungen aus ihrer professionellen Sicht auf Mängel zu überprüfen“ (Leitsatz des Urteils). Die Prüfung erfolgt also nach fachlichem Standard auf Vollständigkeit und Plausibilität. Diese Entscheidung aus Kassel wird von vielen Krankenkassen zum Anlass genommen, umfangreiche Prüfungen und ggf. nicht korrigierbare Rechnungskürzungen durchzuführen.

Das hat im Anschluss an das Urteil glücklicherweise auch die Politik erkannt und den DVE verpflichtet, mit dem GKV-Spitzenverband einheitliche Regelungen zur Prüfung und Abrechnung von Verordnungen zu vereinbaren (Anlage 3 des Rahmenvertrags Ergotherapie). Trotz aller Bemühungen des DVE, hier für Fairness und Transparenz zu sorgen, müssen Verordnungen in den Praxen gründlich geprüft, und bei Fehlern korrigiert werden.

Der DVE empfiehlt:

  • Prüfen Sie jede (!) eingehende Verordnung sofort und mit System. Auch Verordnungen von Hausbesuchen und in Einrichtungen müssen so früh wie möglich überprüft werden.
  • Richten Sie einen Ablauf für die Kontrolle der Verordnungen ein - schulen Sie Ihre Mitarbeiter:innen regelmäßig.
  • Nutzen Sie das DVE-Merkblatt „Verordnung – Pflichtangaben und Ausfüllhilfe“
  • Halten Sie einen guten Kontakt zu den Arztpraxen.Und gerne auch zu den Abrechnungsstellen der Krankenkasse, wenn möglich.
  • Bei Zweifeln holen Sie sich Rat: der DVE bietet eine umfangreiche Sammlung an Merkblättern und bei weiteren Schritten individuelle Unterstützung. Auch ein Blick in die Heilmittel-Richtlinie und den Heilmittel-Katalog kann hilfreich sein. Persönlich hilft die Geschäftsstelle gerne per E-Mail oder am Telefon.
  • Machen Sie vor dem Versand an die Krankenkasse bzw. Ihre Abrechnungsfirma eine Kopie der Verordnungen (Vorder- und Rückseite, und alle (!) dazugehörigen Beiblätter, Faxe usw.), oder scannen Sie diese ein.
  • Wehren Sie sich schriftlich, wenn Ihnen ungerechtfertigt die Vergütung gekürzt wurde. Mahnen Sie den korrekten Abrechnungsbetrag an, verlangen Sie die Mahnkostenpauschale von vertraglich festgelegten 40 € und drohen Sie ggf. mit rechtlichen Schritten.
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