GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen
Was sich für die Ergotherapie ändert
Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen – eine Entwicklung, die der DVE mit Sorge betrachtet. Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV), dessen Mitglied der DVE ist, hatte sich in den vergangenen Wochen gemeinsam mit seinen Mitgliedsverbänden in zahlreichen Gesprächen mit Abgeordneten für Nachbesserungen eingesetzt. An den für den Heilmittelbereich entscheidenden Punkten hat sich dadurch jedoch nichts bewegt.
Ergotherapeutische Praxen und ihre Klient:innen bekommen die Folgen in nahezu allen Bereichen zu spüren. Am stärksten schlägt die finanzielle Seite zu Buche: Angemessene Vergütungssteigerungen werden schwieriger durchzusetzen sein, obwohl die Personal-, Sach- und Mietkosten weiter steigen. In der Summe engt das den wirtschaftlichen Handlungsspielraum der Praxen zunehmend ein und und steht somit den im Koalitionsvertrag verankerten Vorhaben entgegen, die Gesundheitsfachberufe zu stärken und den Fachkräftemangel zu bekämpfen.
Sobald das Gesetz in Kraft tritt, greift für die Ergotherapie erneut die Kopplung der Vergütung an die Grundlohnrate (§ 71 SGB V, § 125 Abs. 3 SGB V) – ergänzt um den Abzug eines Prozentpunktes für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (§ 71 Abs. 3 SGB V). Schon dieser Mechanismus wird sich spürbar auf die wirtschaftliche Lage der Praxen auswirken: Für die Vergütungsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband zählt künftig weniger, wie sich die Parameter Personal-, Sach- und Mietkosten tatsächlich entwickeln, als vielmehr somit eine politisch festgelegte Ausgabenobergrenze.
Darüber hinaus wird die Pauschale für die besondere Versorgungsverantwortung in Verträgen nach § 125a SGB V gestrichen – gemeint ist die versorgungsbezogene Pauschale im Rahmen der Blankoverordnung. Betroffen sind alle Blankoverordnungen, die ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt neu beginnen; für Blankoverordnungen mit bereits begonnener Behandlung vor dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt gilt Bestandsschutz. Am tatsächlichen Mehraufwand der erweiterten Versorgungsverantwortung ändert die Gesetzesänderung nichts – nur seine finanzielle Kompensation entfällt künftig.
Zum 1. Januar 2027 kommt die Erhöhung der Zuzahlung je Heilmittel-Verordnung hinzu: Sie steigt von 10 auf 15 Euro (§ 61 SGB V) und belastet damit direkt die Klient:innen. Für die Praxen bedeutet das keine Entlastung, im Gegenteil – der ohnehin schon spürbare Verwaltungsaufwand beim Einzug der Zuzahlung dürfte mit dem höheren Betrag eher zunehmen. Unklar bleibt, wie viele Klient:innen sich notwendige ergotherapeutische Behandlungen aus Kostengründen künftig nicht mehr leisten können.
Auch über die parlamentarische Sommerpause hinaus wird sich der DVE weiter mit Nachdruck für eine sachgerechte und weiterhin wirtschaftliche Vergütung der Ergotherapie einsetzen.